Richtervorbehalt nicht vorgesehen
Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss vom 24. Januar 2012 die bisherigen Regelungen für die Bestandsdatenauskunft im Telekommunikationsgesetz für verfassungswidrig und nur noch übergangsweise bis längstens zum 30. Juni 2013 für anwendbar erklärt hatte, war die Bundesregierung in der Pflicht für eine entsprechende grundgesetzkonforme Neuregelung zu sorgen. Der nun vorliegende Regierungsentwurf verfehlt dieses Ziel allerdings bei weitem. Nicht nur, weil er weiterhin verfassungswidrige Elemente enthält, sondern auch, weil er zum Teil deutlich über die bisherige Rechtslage hinausgeht und Schutzvorschriften weiter abbaut, lehnt die LINKE im Bundestag den Gesetzentwurf ab.
Zu unserer Kritik im Einzelnen:
Kommunikationsdaten werden weiterhin nur marginal geschützt, weder effektive Kontrollen durch einen strengen und ausnahmslosen Richtervorbehalt werden eingeführt noch Transparenz durch umfassende Benachrichtigungspflichten hergestellt. Trotz der Schwere des Grundrechtseingriffs bleibt man bei niedrigen Hürden, entgegen des BVerfG-Urteils wird in einigen Eingriffsnormen wie beispielsweise im BKA-Gesetz oder BVerfSchG nicht mal eine konkrete Gefahr verlangt. Auch die aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zumindest notwendige Begrenzung auf schwere Straftaten ist nicht erfolgt, sogar bei Ordnungswidrigkeiten kann eine Datenabfrage bei den Telekommunikations-Anbietern erfolgen.
1. Der Richtervorbehalt, der der Kontrolle der Polizeiarbeit dienen soll, die sich regelmäßig durch inflationäres Sammeln und Speichern von Daten wie beispielsweise in Dresden auszeichnet, wird nachträglich nur in einem ganz geringen Bereich eingeführt, nämlich bei der Abfrage von Zugangscodes wie PIN- und PUK-Daten sowie bei etwaig erforderliche Zugangscodes für eine Onlinedurchsuchung. Und selbst da gibt es so viele Ausnahmen, dass der Richtervorbehalt in der Praxis weitgehend leer laufen wird und letztlich doch PolizeibeamtInnen entscheiden. Für das Gros der Fälle, nämlich die Abfrage von Bestandsdaten wie
- die Rufnummern und anderen Anschlusskennungen,
- den Namen und die Anschrift des Anschlussinhabers,
- bei natürlichen Personen deren Geburtsdatum,
- bei Festnetzanschlüssen auch die Anschrift des Anschlusses,
- in Fällen, in denen neben einem Mobilfunkanschluss auch ein Mobilfunkendgerät überlassen wird, die Gerätenummer dieses Gerätes sowie
- das Datum des Vertragsbeginns
ist der Richtervorbehalt vom Gesetz erst gar nicht vorgesehen!
Wenn man sich dann durch den Verweisungswust gekämpft hat, stellt man auch noch fest, dass Bestandsdaten, die anhand von dynamischen IP-Adressen ermittelt wurden, ebenfalls nicht dem Richtervorbehalt unterfallen.
2. Fast genauso sieht es bei der nachträglich mithilfe der SPD eingefügten Benachrichtigungspflicht aus. Auch hier gilt sie nur für die seltenen Fälle von Zugangssicherungen, aber nicht für die normale Bestandsdatenabfrage. Außerdem steht im neuen § 100j Absatz 4 StPO folgendes: "Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen." Mit einer so vagen windelweichen Formulierung hat man wie beim Richtervorbehalt auch sicher gestellt, dass eine Benachrichtigung in der Praxis höchst selten erfolgen wird. Sie wird von der Ausnahmevorschrift inflationär Gebrauch machen, so dass die neu eingefügte Pflicht ins Leere läuft. Diese hat offenbar die SPD rein verhandelt. Datenschutz und Transparenz hat sie damit aber leider nur zum Schein hergestellt.
3. Die Abfrage der Telekommunikationsdaten ist bei allen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten grundsätzlich möglich. Das ist unverhältnismäßig. Es hätte zumindest ein abschließender Straftatenkatalog, der den Eingriff auf schwere Straftaten begrenzt, eingeführt werden müssen.
4. Diese Mankos gelten leider nicht nur im Bereich der Strafverfolgung, sondern auch bei der Gefahrenabwehr. Die gleichen scheinbaren Verbesserungen gegenüber dem ursprünglichen Gesetzesentwurf finden sich auch im Bundeskriminalamtgesetz, im Bundespolizeigesetz und auch im Zollfahndungsdienstgesetz wieder.
Verfassungswidrig ist, dass das BKA-Gesetz sogar im Bereich der Gefahrenvorsorge also im Vorfeld von konkreten Gefahren die empfindlichen Daten abfragen darf, wenn es meint, sie für seine Aufgabe als Zentralstelle für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen und für die Kriminalpolizei zu brauchen.
Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil aber gefordert, dass für einen derartig intensiven Grundrechteingriff, wie den der hier zu Rede steht, es zumindest einer konkreten Gefahr bedarf. Das soll nach dem Gericht ausdrücklich auf für den Verfassungsschutz gelten.
5. Aber auch hier wieder stört sich die Koalition verbrüdert mit der SPD nicht an einem Verfassungsbruch. Es reicht, dass der Dienst meint, er brauche die Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben, die wie allseits bekannt weit im Vorfeld von Straftaten liegen und mit Vorliebe ein schnüffeln in der linken Szene bedeuten, wobei Rechte als harmlos beurteilt vernachlässigt oder gar mithilfe von Steuergeldern finanziert werden.
Gerade bei diesem Inlandsgeheimdient aber sieht das Gesetz die niedrigsten Hürden vor, obwohl gerade er seine Unfähigkeit und Unkontrollierbarkeit immer wieder – zuletzt im Fall des NSU- bewiesen hat. Aber dieser kann auch ohne Richtervorbehalt frei nach Laune Daten abfragen, ihm wird bei der Identifizierung von Telefon- oder Internetnutzern freie Hand gelassen. Auch hier sehen wir wieder eine Benachrichtigungspflicht, die das Papier auf dem sie steht, nicht wert ist.
linksfraktion.de, 21. März 2013